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Submitted by tuewi on Wed, 05/27/2009 - 15:25

Statuten des Vereins "TÜWI - Forum für Integration, Kommunikation und Interaktion an der Universität für Bodenkultur"
 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines

  1. Der Verein führt den Namen "TÜWI - Forum für Integration, Kommunikation und Interaktion an der Universität für Bodenkultur".
  2. Er hat seinen Sitz in Wien, und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

§ 2 Zweck des Vereines
 

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt:

 

  1. Die Förderung interaktiver Zusammenarbeit und Lernens zwischen Studierenden und Lehrenden.
  2. Die Förderung und Integration ausländischer Studierender.
  3. Die Förderung und Integration Behinderter.
  4. Die Förderung der Kommunikation zwischen Studierenden.
  5. Zusammenarbeit des Vereins mit den Referaten, Studienrichtungsvertretungen und der
    HochschülerInnenschaft im allgemeinen zur Förderung kultureller, sozialer, politischer
    Aktivitäten und zur Unterstützung der Interessen der HochschülerInnenschaft auf Basis des
    demokratischen Meinungspluralismus.
  6. Unterstützung der Studierenden in Form von Lern- und Nachhilfegruppen, sowie zur
    Verfügungstellen entsprechender Räume hiefür.
  7. Schaffung von Erholungs-, und Freiräumen für Studierende.
  8. Die Förderung eines ökologischen Denkens und Handelns.
  9. Die Förderung der geistigen Kultur im Sinne eines basisdemokratischen Zusammenlebens.
  10. Die Förderung der Anliegen von Frauen, im allgemeinen und durch Aufarbeitung
    frauenspezifischer Themen.
  11. Die Förderung der Akzeptanz LesBiSchwuler und TransGender Personen.
  12. Die Förderung sozialer Projekte.
  13. Die Aufarbeitung fachlicher und studienbezogener Themenbereiche.
  14. Die Förderung der Diskussion gesellschafts- und tagespolitischer Themen im Sinne der
    Meinungsvielfalt.
  15. Die Förderung der Bewußtmachung politischer Zusammenhänge von Wissenschaft und
    Forschung.
     

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes:
 

Der Vereinszweck soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:

  • Errichtung und der Betrieb eines Integrations- und Kommunikationszentrums an der Universität für Bodenkultur.
  • Koordination von Veranstaltungen mit Referaten, Studienrichtungsvertretungen der
    HochschülerInnenschaft an der Universität für Bodenkultur im allgemeinen, insofern es die
    Räumlichkeiten des Kommunikationszentrums betrifft.
  • Aufbau eines Informationspools zu politischen, fachlichen und gesellschaftlichen Themen; sowie
    Organisation von Veranstaltungen, Versammlungen und Vorträgen im Rahmen periodischer
    (Themen-)Schwerpunktsetzung.
  • zur Verfügung stellen von Lern- und Diskussionsbereichen im Rahmen des
    Kommunikationszentrums zur Förderung der fachlichen Interessen der Studierenden.
  • Aufbau eines Informationspools für Nachhilfeunterricht und Lerngruppen.
  • Zusammenarbeit des Vereins mit Instituten und Vereinen, die einen gleichen oder ähnlichen
    Zweck verfolgen.
  • Einrichtung eines monatlichen Forums für allfällige Kritik und Verbesserungsvorschläge durch
    die Studierenden, betreffend der Vereinsarbeit.
  • Einrichtung von Diskussionsrunden zur fachlichen und politischen Förderung der Studierenden.
  • Herausgabe von Druckwerken wie Informationsbroschüren, Mitteilungsblätter u.ä.
  • Betrieb eines für alle zur Verfügung stehenden Beisls im Rahmen eines vereinseigenen
    Unternehmens.
  • Errichtung einer Datenverwaltung.

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  • freiwillige Zuwendungen, Spenden
  • Subventionen und Förderungen
  • Beiträge der Mitglieder
  • Erträge aus vereinseigenen Unternehmen, wobei die Einnahmen der vereinseigenen Unternehmen
    allerdings ausschließlich dem Verein zu Zwecken der Verwirklichung der Vereinsziele zur
    Verfügung stehen müssen. Jedweiige Auszahlungen von Erträgen an Vereinsmitglieder ist
    untersagt, insofern keine anderen rechtlichen Bindungen bestehen. Der Betrieb vereinseigener
    Unternehmen ist den Vereinszielen adäquat anzupassen und auf alle Fälle unterzuordnen und kann
    nicht Hauptzweck des Vereins sein. Weiters dient der Verein auch nicht als Deckmantel
    wirtschaftlicher Tätigkeiten Dritter.
  • Aufnahme von Fremdkapital in Form von Krediten.
  • Erträge aus Veranstaltungen und sonstigen Vereinstätigkeiten.
     

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die, in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereins dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinsamen Wert ihrer Sachanlagen zurückerhalten, der nach dem Wert der Leistung der Einlagen zu berechnen ist. Es darf keine Person durch zweckfremde Verwaltungsaufgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft
 

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde, temporäre Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen Außerordentliche Mitglieder sind jene, die die Vereinsziele unterstützen Fördernde Mitglieder sind solche, die den Verein über die Mitgliedsbeiträge hinaus finanziell unterstützen.

    Temporäre Mitglieder sind solche, die nur für einen bestimmten und beschränkten Zeitraum die Mitgliedschaft erwerben; es können fördernde Mitglieder auch temporär aufgenommen werden.
    Die temporäre Mitgliedschaft schließt jedoch aus, eine Vereinsfunktion anzunehmen, oder Vertreter eines Vereinsorgans zu sein. Temporäre Mitglieder, die länger als zwei Jahre beim Verein sind, sind automatisch außerordentliche Mitglieder oder können auch den Status von ordentlichen Mitgliedern erlangen.

    Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

    Sowohl physische als auch juristische Personen können Mitglieder des Vereins werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet in erster Instanz der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden, muß dem/der AntragstellerIn jedoch schriftlich zugesandt werden. Die ordentliche Mitgliedschaft und die Ehrenmitgliedschaft treten erst mit der schriftlichen Zusendung der Genehmigung durch den Vorstand in Kraft. Die fördernde Mitgliedschaft tritt erst nach der schriftlichen Zusendung der Genehmigung und der Überweisung der Förderung auf das Vereinskonto in Kraft. Die Mitglieder des Vereins werden mit Namen und Adresse in ein Vereinsbuch eingetragen. Außerordentliche und temporäre Mitgliedschaften treten erst mit dieser Eintragung in Kraft.

    Eine Berufung bei einer Ablehnung des Antrages auf Mitgliedschaft kann über die Generalversammlung bis zu zwei Wochen nach der schriftlichen Ablehnung (es gilt der Poststempel) erfolgen. Die Aufnahme in zweiter Instanz über die Generalversammlung ist jedoch nur mit einer 80% Mehrheit möglich. Bei Ablehnung durch die Generalversammlung kann ein neuerlicher Antrag um die Aufnahme als Mitglied erst nach Verstreichen eines Kalenderjahres erfolgen.
  2. Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den/die ProponentInnen. Diese Mitgliedschaft wird erst durch die Vereinskonstituierung wirksam und muß nochmals vom Vorstand beschlossen werden.
     

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristichen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilliges Ausscheiden und durch Ausschluß.
  2. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Er hat dem Vorstand schriftlich mitgeteilt zu
    werden.
  3. Temporäre Mitgliedschaften enden mit dem vereinbarten Zeitpunkt.
  4. Mitgliedern, denen ein vereinsschädigendes Verhalten nachgewiesen wird, kann der Vorstand mit
    einem 2/3 Mehrheitsbeschluß die Mitgliedschaft entziehen. Eine Berufung ist nicht möglich. Die
    Mitgliedschaft gilt durch diesen Ausschluß als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied verliert alle
    Rechte und Pflichten, die durch die Vereinsmitgliedschaft entstanden sind. Ein
    Wiederaufnahmeverfahren ist für ausgeschlossene Mitglieder erst wieder nach Ablauf eines
    Kalenderjahres möglich. In Fällen von besonders schwerwiegendem, vereinsschädigendem
    Verhalten eines Mitglieds ist es möglich, längerfristige Sperren für ein Wiederaufnahmeverfahren
    festzulegen; bis hin zur lebenslangen Sperre. Im Falle einer verlängerten oder lebenslangen Sperre
    muß der Vorstand die Entscheidung der Generalversammlung zuweisen, die eine solche
    verlängerte Sperre zur Wiederaufnahme mit einfacher Mehrheit beschließen kann.
  5. Im Falle eines Ausschlusses hat das betroffene Mitglied die Möglichkeit hierzu schriftlich eine
    Stellungnahme abzugeben; weiters kann es bei der Vorstandssitzung, wo dieser Ausschluß
    behandelt wird, eine Anhörung verlangen.
     

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Sowohl ordentliche als auch außerordentliche Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Ordentliche Mitglieder haben darüber hinaus das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht. Außerordentliche und fördernde Mitglieder sind in der Generalversammlung nur antragsberechtigt.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Falls die Generalversammlung die Einhebung eines Mitgliedsbeitrages beschließt, sind die Mitglieder auch verpflichtet, diesen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Temporäre Mitglieder müssen jedoch nur einen, der Zeit der Mitgliedschaft anteilsmäßigen, aber mindestens einen Betrag, der dem umgerechneten Beitrag eines Monats entsprechen würde, leisten. Ehrenmitglieder sind auf alle Fälle von der Beitragspflicht ausgenommen.
  3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, Tätigkeiten im Sinne des Vereins nach dem Gebot der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu vollziehen.
  4. Alle Vereinsmitglieder haben darauf zu achten, in allen Entscheidungen das basisdemokratische Prinzip des Konsens anzustreben.
     

§ 8 Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind: die Generalversammlung (§9 und §10), der Vorstand (§11,§12 und §13), die RechnungsprüferInnen (§14), das Forum für Kritik (§16), das KoordinatorInnengremium (§15), die Geschäftsführung (§17), der Kontrollausschuß (§18), der Koordinationsausschuß (§19) und das Schiedsgericht (§20).
  2. Es ist darauf zu achten, daß in allen Vereinsorganen und bei sonstigen Aufgabenbereichen im Rahmen der Vereinsarbeit eine geschlechtliche Parität von 50% zu 50% erreicht wird und das Behinderte bei gleicher Befähigung vorrangig behandelt werden.
  3. Jedes Vereinsorgan ist verpflichtet ein Protokoll über die entsprechenden Sitzungen zu führen.
  4. Die Mitglieder von Organen - mit Ausnahme der Generalversammlung - bleiben auch bei Rücktritt so lange in ihrer Funktion, bis entsprechende Ersatzpersonen nominiert wurden.

§ 9 Die Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens zweimal jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes der ordentlichen Generalversammlung, oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder binnen drei Wochen stattzufinden. Weiters können der Kontrollausschuß und die RechnungsprüferInnen die Einberufung einer Generalversammlung beim Vorstand verlangen, wobei auch in diesem Fall die Generalversammlung binnen drei Wochen stattzufinden
    hat.
  3. Zu sämtlichen Generalversammlungen sind alle ordentliche Mitglieder eine Woche vor dem Termin schriftlich einzuladen, wobei die vorläufige Tagesordnung, genauer Ort und genauer Zeitpunkt bekanntzugeben sind. Bei nicht ordnungsgemäßer Einladung der ordentlichen Mitglieder sind alle Beschlüsse der Generalversammlung ungültig. Die Einberufung erfolgt durch den/die Vereinsobmann/frau. Er/Sie hat darauf zu achten, daß auch die außerordentlichen und die fördernden Mitglieder über öffentliche Kundmachung an der Universität der Bodenkultur an einer Anschlags- und Informationstafel über Ort und Zeitpunkt der Generalversammlung informiert werden.
  4. Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitglieder teilnahmsberechtigt. Stimmberechtigt sind jedoch nur ordentliche Mitglieder. Außerordentliche
    und fördernde Mitglieder sind nur antrags- und redeberechtigt. Temporäre Mitglieder sind teilnahmsberechtigt, wenn die Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der stattfindenden Generalversammlung gültig ist; jedoch sind sie weder stimm- noch antragsberechtigt. Der Generalversammlung ist es mit einem Mehrheitsbeschluß möglich, temporären Mitgliedern eine Rederecht zuzugestehen.
  5. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten, also ordentlichen Mitgliedern beschlußfähig. Sollte dieser Anteil von 50% nicht erreicht werden, ist die Generalversammlung nach Verstreichen einer Stunde nach dem Zeitpunkt, der auf der den
    ordentlichen Mitgliedern zugesandten Einladung zur Generalversammlung angegeben war, beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstands anwesend sind: sollte auch dies
    nicht der Fall sein, muß der/die Obmann/frau neuerlich eine Sitzung innerhalb von 10 Tagen
    einberufen.
  6. Grundsätzlich genügt bei der Beschlußfassung die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, wenn es in den Statuten oder in der zu beschließenden Geschäftsordnung nicht anders vorgesehen ist. Zur Statutenänderung und Auflösung des Vereins bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden Stimmberechtigten, wobei eine Anwesenheit von 50% der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist. Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen darüber hinausgehend der Genehmigung des Vorstandes, die mit einfacher Mehrheit im Vorstand zu beschliessen wäre.
  7. Ordentliche Mitglieder haben die Möglichkeit ihre Stimme in einer Sitzung der Generalversammlung einem anderen ordentlichen Mitglied zu übertragen. Die Stimmübertragung hat in schriftlicher Form zu erfolgen und ist nur für die entsprechende einberufene Generalversammlung gültig. (Siehe dazu §5, Absatz 2 der Geschäftsordnung!). Die Stimmübertragung wird dem Protokoll beigelegt.

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung eines Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses, sowie eines etwaiigen Geschäftsberichtes vereinseigener Unternehmen und den Kontrollbericht des Kontrollausschusses nach Entgegennahme und Genehmigung durch den Vorstand.
  2. Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag, nach Genehmigung durch den Vorstand.
  3. Festsetzung eines Mitgliedbeitrages.
  4. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen, soferne es nicht die zwei von der HochschülerInnenschaft an der Universität für Bodenkultur kooptierten Vorstandsmitglieder betrifft (siehe auch §11, Abs.1.). Die Bestellung erfolgt mit einfacher, die Enthebung mit 2/3-Mehrheit. Zusätzlich entscheidet die Generalversammlung über die Bestellung des/der Obmannes/frau, seines/ihrer Stellvertreters/in und des/der KassierIn, wobei
    hierfür auch die von der HochschülerInnenschaft an der Universität für Bodenkultur kooptierten KandidatInnen zur Wahl zur Verfügung stehen. Alle anderen Funktionärsposten des Vorstandes
    werden im Vorstand selbst gewählt. Die Wahl hat in der Form zu erfolgen, als die Generalversammlung zuerst ihre fünf Vorstandsmitglieder wählt und die HochschülerInnenschaft an der Universität für Bodenkultur ihre zwei Vorstandsmitglieder koptiert.
  5. Wahl, Bestellung und Enthebung der drei Mitglieder des Kontrollausschusses.
  6. Wahl, Bestellung und Enthebung der zwei RechnungsprüferInnen.
  7. Wahl, Bestellung und Enthebung der LeiterInnen des Forums für Kritik.
  8. Wahl, Bestellung und Enthebung der leitenden Mitglieder des KoordinatorInnengremiums.
  9. Entscheidung über Berufungen gegen Nichtaufnahme von Personen als Vereinsmitglieder
    jedweder Art durch den Vorstand.
  10. Beschlußfassung über Statutenänderungen mit 2/3- Mehrheit nach erfolgtem Beschluß durch den Vorstand.
  11. Beschlußfassung über die freiwillige Auflösung des Vereines, nach erfolgtem Beschluß durch
    den Vorstand, mit 2/3- Mehrheit.
  12. Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
  13. Beschluß von Anträgen, die im Aufgabenbereich des Vorstandes liegen, und die bei der nächsten
    Vorstandssitzung zu behandeln sind.
  14. Beschluß jeglicher Anträge inhaltlicher, den Verein betreffender Natur, sofern dies nicht im
    Aufgabenbereich eines anderen Vereinsorganes betreffen.
  15. Entscheidungen über Rechtsgeschäfte, die mit Ausgaben von mehr als 50.000.-öS verbunden sind; hierbei ist auf jeden Fall namentlich abzustimmen. Diese, wie auch sonst jedes
    Rechtsgeschäft bedarf auch einer gesonderten Zustimmung durch den Vorstand.
    Rechtsgeschäfte, die diese Obergrenze nicht erreichen, kann der Vorstand auch alleine
    beschliessen. Die Generalversammlung hat aber ihrerseits die Möglichkeit, Anträge an den
    Vorstand zu beschliessen; auch solche, die mit Rechtsgeschäften verbunden sind; diese hat der
    Vorstand in seiner nächsten Sitzung zu behandeln.
  16. Entscheidungen über Grundsatzfragen der Verwendung von Unternehmensüberschüssen zur
    Verwirklichung der Vereinsziele.
  17. Entscheidung über die Gründung, Einstellung und Ausgliederung vereinseigener Unternehmen.
  18. Beschluß über eine Geschäftsordnung für die Regelung des Ablaufes der Sitzungen der
    Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit; diese darf jedoch keine Widersprüche zu den
    Vereinsstatuten aufweisen.
  19. Sonstige Aufgaben, die nicht durch ein anderes Vereinsorgan abgedeckt sind.

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern, und zwar dem/der Obmann/frau, seinem/ihrer StellvertreterIn, dem/der SchriftführerIn, dem/der KassierIn und seinem/ihrer StellvertreterIn, und aus zwei von der HochschülerInnenschaft kooptierten Mitgliedern, die erst dann die vollen Vorstandsrechte (Stimmrecht, aktives und passives Wahlrecht auch bei Vorstandsfunktionen) erlangen, wenn sie auch durch die Generalversammlung als Vorstandsmitglieder gewählt werden. Werden sie nicht gewählt, so hat die HochschülerInnenschaft an der Universität für Bodenkultur das Recht, neue kooptierte Vertreter zu nominieren. Diese sind ebenfalls in einer innerhalb von acht Wochen einzuberufenden Generalversammlung zur Wahl mit vollen Rechten vorzuschlagen.

    Antragsberechtigt sind die RechnungsprüferInnen, die Geschäftsführung, der/die Vorsitzende des Kontrollausschusses, das Forum für Kritik und die KoordinatorInnen. Zusätzlich hat der Vorstand das Recht, in einzelnen Angelegenheiten Auskunftspersonen hinzuzuziehen.
  2. Fünf stimmberechtigte Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung gewählt;
    zwei Vorstandsmitglieder sind von der HochschülerInnenschaft an der Universität für
    Bodenkultur zu kooptieren. Mindestens eines der gewählten Mitglieder muß wirtschaftlich oder
    juristisch sachkundig sein.
  3. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht ein neues interimistisch bis zur nächstfolgenden Generalversammlung einzusetzen.
  4. a) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
    b.) Die Funktionsdauer eines Vorstandsmitgliedes und die damit verbundenen Verantwortlichkeiten enden erst, wenn die entsprechende Funktion neu besetzt ist.
  5. Der Vorstand tritt mindestens viermal im Jahr zusammen. Die Einberufung erfolgt analog der Generalversammlung, wobei nur die Vorstandsmitglieder schriftlich verständigt werden müssen. Die Vorstandssitzung ist nur für ordentliche und fördernde Mitglieder zugänglich. Im Falle der Störung des Sitzungsablaufes hat der/die Obmann/frau das Recht die Teilnahme an der Sitzung auf die Mitglieder des Vorstandes zu beschränken und die BeobachterInnen aus dem Sitzungsraum zu weisen.
  6. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder schriftlich eingeladen wurden und vier von ihnen anwesend sind.
  7. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn dies im Rahmen der Statuten und der von ihm für die Regelung des Sitzungsablaufes zu beschließenden Geschäftsordnung nicht anders vorgesehen sind.
  8. Die Vertretungsorgane des Vereines nach außen sind der/die Obmann/frau und der/die KassierIn.
  9. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, allen ordentlichen Mitgliedern jederzeit über die
    Vereinstätigkeit Auskunft zu geben; insbesondere ist den Mitgliedern des Kontrollausschusses
    und den RechnungsprüferInnen Einsicht in alle Unterlagen des Vereines zu gewährleisten.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesonders folgende Angelegenheiten:

  1. Beschluß des Jahresvoranschlages, sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  2. Vorbereitung der Generalversammlung.
  3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen.
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens. Der/die Obmann/frau und der/die KassierIn sind gemeinsam
    zeichnungberechtigt.
  5. Der Vorstand entscheidet über alle Rechtsgeschäfte, die mit einer Geldsumme bis zu 50.000.-öS verbunden sind, alleine. Alle Rechtsgeschäfte, die vom Vorstand beschlossen werden, müssen
    von dem/der Obmann/frau und dem/der KassierIn unterzeichnet werden.
  6. Bearbeiten der Anträge anderer Vereinsorgane an den Vorstand.
  7. Bestellung und Entlassung der Geschäftsführung, von Prokuristen,
    Generalhandlungsbevollmächtigten und sonstigen, der Bestellung durch den Vorstand
    vorbehaltenen Handlungsbevollmächtigten.
  8. Erstellen von Richtlinien für die Tätigkeit der Geschäftsführung.
  9. Verfassen von Anträgen an die Generalversammlung.
  10. Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern.
  11. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
  12. Erstellung eines Berichts über die Verwendung von Unternehmenserträgen, bzw. erforderliche Nachschüsse und Investitionen im Bereich der Vereinsunternehmen, der der Generalversammlung vorgelegt werden muß.
  13. Entgegennahme von Berichten anderer Vereinsorgane.
  14. Beschluß der Auflösung des Vereines oder der Änderung der Statuten mit einfacher Mehrheit,
    wobei dies durch die Generalversammlung ebenfalls mit 2/3-Mehrheit bestätigt werden muß.
     

§ 13 Die besonderen Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder

1.) Der/die Obmann/frau vertritt mit dem/der KassierIn gemeinsam den Verein nach außen. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen anderer Personen, den Verein zu vertreten, können nur in schriftlicher Form und nur durch diese Personen, erfolgen. Duldungsvollmachten sind in keinem Fall gestattet.


2.) Der/die Obmann/frau leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Generalversammlung, bei Verhinderung sein/ihre StellvertreterIn. Er/Sie hat über seine/ihre laufende Tätigkeit und in der Generalversammlung über die Tätigkeit des Vorstandes zu berichten. In schriftlichen Unterlagen, die die Vereinstätigkeit betreffen, hat er/sie den ordentlichen Mitgliedern in den Sitzungen Einsicht zu gewährleisten.


3.) Der/die Obmann/frau ist gemeinsam mit dem/der KassierIn bei dringenden Angelegenheiten im Namen des Vereines berechtigt, Entscheidungen ohne den Beschluß eines Vereinsorganes zu treffen, wofür er/sie jedoch die Verantwortung zu tragen haben. Es bedarf zusätzlich einer nachträglichen Genehmigung des zusätzlichen Vereinsorganes. Bei einem positiven Beschluß durch das entsprechende Vereinsorgan, geht die Verantwortung auf das Vereinsorgan über.


4.) Der/die KassierIn ist für die finanzielle Gebahrung des Vereines verantwortlich und führt die entsprechenden Bankkonti des Vereines. Zusätzlich verwaltet er/sie eine Handkasse, in der tunlichst nie mehr als 20.000.-öS vorhanden sein sollten. Höhere Summen sind immer auf einem Bankkonto zu verwahren.


5.) Der/die SchriftführerIn führt die Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen.


6.) Bei Verhinderung werden die Aufgaben des Obmannes/frau und des/der Kassiers/in durch ihre jeweiligen StellvertreterInnen wahrgenommen.

§ 14 Die RechnungsprüferInnen

1.) Die zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.


2.) Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung der jährlichen Bilanz. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.


3.) Die RechnungsprüferInnen haben darauf zu achten, daß die finanzielle Gebarung des Vereines im Sinne der Statuten und im Sinne der österreichischen Gesetzgebung erfolgt. Entscheidungen anderer Vereinsorgane, die Rechtsgeschäfte betreffen, müssen den RechnungsprüferInnen mitgeteilt werden; diese haben die Möglichkeit, Entscheidungen, die gegen die Statuten oder ein Gesetz verstoßen, oder deren wirtschaftliche Durchführbarkeit nicht gewährleistet ist, aufzuheben.


4.) Die RechnungsprüferInnen haben das Recht, eine Vorstandssitzung oder eine Generalversammlung einzuberufen.


5.) Die RechnungsprüferInnen dürfen nicht stimmberechtigte Mitglieder des Vorstandes sein, oder eine sonstige Funktion im Verein ausüben.


6.) Den RechnungsprüferInnen ist jederzeit Einsicht in alle Unterlagen des Vereines und vereinseigener Unternehmen zu gewährleisten.

§ 15 Das KoordinatorInnengremium

1.) Dieses besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern, die eine koordinative Tätigkeit für den Verein in jeweiligen Themenbereichen (z.B.Kultur) ausüben.


2.) Dieses Gremium dient der Koordination der laufenden Tätigkeiten, die nicht mit rechtlichen Verantwortlichkeiten im Zusammenhang stehen. Hierdurch soll die Zusammenarbeit der Vereinsmitglieder im Sinne eines basisdemokratischen Entscheidungsprozsses unterstützt werden.


3.) Die Sitzungen des KoordinatorInnengremiums finden mindestens zweimal im Semester vor den Generalversammlungen statt.


4.) Die Mitglieder des KoordinatorInnengremiums werden von der Generalversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Der/die LeiterIn des KoordinatorInnengremiums wird von den Mitgliedern desselbigen für die Dauer eines Jahres gewählt und hat die Aufgabe der Einberufung und Leitung der Sitzung.


5.) Weiters hat der/die LeiterIn die Aufgabe, die Beschlüsse des KoordinatorInnengremiums an den Vorstand weiterzuleiten. Die Beschlüsse haben Empfehlungscharakter und können als Anträge in eine Vorstandssitzung oder Generalversammlung eingebracht werden.

§ 16 Das Forum für Kritik

1.) Es setzt sich aus zwei ordentlichen Mitgliedern des Vereines zusammen, die von der Generalversammlung jährlich als LeiterInnen dieses Gremiums gewählt werden.


2.) Diese organisieren monatlich ein Plenum, wo jedes Vereinsmitglied, aber auch Nichtmitglieder, die in irgendeiner Form die Tätigkeit des Vereins beanspruchen, Kritik äußern und Probleme, die sich aus der Vereinsarbeit ergeben, vorbringen können.


3.) Die LeiterInnen teilen die besprochenen Themen und die vorgebrachte Kritik dem Vorstand mit.


4.) Das Forum für Kritik kann an den Vorstand oder die Generalversammlung Anträge richten.


5.) Die Sitzungen des Forums für Kritik können mit den Sitzungen des KoordinatorInnengremiums zusammenfallen.

§ 17 Die Geschäftsführung

1.) Es ist mindestens einE GeschäftsführerIn durch den Vorstand nach einer öffentlichen Ausschreibung und einem Auswahlverfahren, das der Vorstand festlegt, zu nominieren. Der Vorstand kann die Geschäftsführung interimistisch, maximal aber auf die Dauer von drei Monaten übernehmen.


2.) Die Dauer der Funktion der Geschäftsführung endet mit der Enthebung durch den Vorstand.



3.) Die Geschäftsführung leitet die laufenden Geschäfte des Vereines und ist für deren Abwicklung verantwortlich.


4.) Bei der Bestellung der Geschäftsführung ist auf die ausreichend fachliche Eignung (insbesonders auch zu erforderlicher gewerberechtlicher Geschäftsordnung im Sinne der Österreichischen Gewerbeordnung), auf berufliche Erfahrung, Bereitschaft zu einer demokratischen Zusammenarbeit, Verläßlichkeit und kulturellem Interesse zu achten. Bei gleicher Eignung ist Frauen und Behinderten der Vorzug zu geben.


5.) Der Geschäftsführung obliegt die Durchführung aller zum Betrieb vereinseigener Unternehmen gehörenden Geschäfte. Die Geschäftsführung ist vom Vorstand mit den hierfür erforderlichen Vollmachten auszustatten. Die Erteilung der Prokura, Generalvollmachten, u.ä. erfolgt durch den Vorstand selbst.


6.) Die Geschäftsführung hat die Unternehmensrichtlinien des Vorstandes, seine Weisungen und die einschlägigen Vorstands- und Generalversammlungsbeschlüsse zu befolgen, die kaufmännischen Bücher und die Buchhaltung zu führen, die Bilanzen zu erstellen, dem Vorstand, der Generalversammlung, dem Kontrollausschuß sowie den RechnungsprüferInnen die gewünschten Auskünfte zu erteilen und den Mitgliedern des Kontrollausschusses, des Vorstandes und den RechnugsprüferInnen in alle Unterlagen Einsicht nehmen zu lassen.


7.) Die Geschäftsführung ist dafür verantwortlich, im Bedarfsfall entsprechend Ausgleich oder Konkurs anzumelden.


8.) Werden mehrere GeschäftsführerInnen bestellt, bestimmt der Vorstand einEn Vorsitzende/n.


9.) Die Geschäftsführung ist für eine Subkonto des Vereines bis zu einer Höhe von 20.000.-öS zeichnungsberechtigt, um laufende Rechnungen begleichen zu können.


10.) Weiters führt die Geschäftsführung eine Handkasse, in der sich aber tunlichst nicht mehr als 20.000.- öS befinden dürfen.


11.) Die Geschäftsführung ist an den/die Vereinsobmann/frau (im Falle seiner/ihrer Verhinderung an den/die StellvertreterIn) und die Entscheidungen des Vorstandes weisungsgebunden.

§ 18 Der Kontrollausschuß

1.) Die drei Mitglieder des Kontrollausschusses werden von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt, eines der Mitglieder wird von der Generalversammlung zum/zur Vorsitzenden gewählt. Sie dürfen weder der Geschäftsführung noch dem Vorstand angehören. Eine Personalunion mit den RechnungsprüferInnen ist jedoch möglich.


2.) Die Aufgabe des Kontrollausschusses besteht in der Überwachung der Geschäftsführung.


3.) Der Kontrollausschuß tritt mindestens viermal jährlich zusammen.


4.) Der Kontrollausschuß nimmt die Berichte der Geschäftsführung entgegen, überprüft die laufende Geschäftspolitik im Hinblick auf ihre betriebswirtschaftliche Zweckmäßigkeit und ihre Vereinbarkeit mit den Vereinszielen und hat dem Vorstand bzw. der Generalversammlung rechtzeitig über Unregelmäßigkeiten und Statutenwidrigkeiten zu berichten. Der Kontrollausschuß überwacht ferner die Einhaltung der Unternehmensrichtlinien, der Weisungen des Vorstandes und nimmt die, mit den unternehmensbezogenen Befugnissen der Generalversammlung verbundenen Interessen wahr.


5.) Der Kontrollausschuß ist ermächtigt eine Vorstandssitzung oder eine Generalversammlung einzuberufen.

§ 19 Der Koordinationsauschuß

1.) Dieses Gremium dient dem Informationsaustausch zwischen dem Verein und der HochschülerInnenschaft an der Universität für Bodenkultur in wirtschaftlichen, rechtlichen und sonstigen Bereichen. Hierdurch sollen v.a. Streitfälle vermieden werden.


2.) Dem Ausschuß gehören zwei stimmberechtigte Mitglieder des Vereins-Vorstands an und zwei Mitglieder, die der Hauptausschuß der HochschülerInnenschaft der Universität für Bodenkultur entsendet.


3.) Der Koordinationsausschuß tritt einmal im (Studien-)Semester zusammen.

§ 20 Das Schiedsgericht

1.) In allen, aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, entscheidet das Schiedsgericht.


2.) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von einer Woche dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Zusätzlich ist das Schiedsgericht mit einer wirtschaftlich kundigen Person und einem/r unabhängigen VertreterIn einer anderen HochschülerInnenschaft zu besetzen. Als fünftes Mitglied soll eine rechtlich kundige Person oder eine andere, die in einer außerordentlichen Generalversammlung bestimmt wird, nominiert werden. Diese Fünf wählen einEn Vorsitzende/n des Schiedsgerichts.


3.) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit; seine Entscheidungen sind endgültig.

§ 21 Wirtschaftliche Gebahrung des Vereines

1.) Das Vereinsgeschäftsjahr beginnt mit dem 1.Jänner und endet am 31.Dezember.


2.) Der Verein hat mit der HochschülerInnenschaft an der Universität für Bodenkultur einen Bestandsvertrag abzuschließen, wobei in diesem auch gegenseitige Verpflichtungen anzuführen sind; v.a. solche, die im Falle der Auflösung des Vereins nach § 23 der Statuten vereinbart sind.


3.) Der Verein hat jährlich einen Jahresvoranschlag zu erstellen, welcher von der Geschäftsführung gemeinsam mit dem/der KassierIn und dem/der Obmann/frau zu erarbeiten ist und dem Vorstand und in weiterer Folge der Generalversammlung zum Beschluß vorgelegt wird. Der Vorstand ist ermächtigt, Korrekturen im Rahmen der Beschlußfassung anzubringen. Die Generalversammlung kann den Vorschlag nur ablehnen oder genehmigen. Bei einer Ablehnung hat der Vorstand neuerlich über den Jahresvoranschlag zu beraten und in neuer Form der Generalversammlung vorzulegen. Bei einer neuerlichen Ablehnung ist es möglich, von seiten der Generalversammlung Korrekturen einzubringen und einen mehrheitlichen Beschluß herbeizuführen. Bei Beschlüssen zum Jahresvoranschlag gilt die einfache Mehrheit.


3.) Die Gliederung des Jahresvoranschlages hat so zu erfolgen, daß alle Ausgaben und Einnahmen sinnvoll zugeordnet werden können. Die Erstellung und Vorlage hat jährlich bis spätestens 1.Oktober für das Folgejahr zu erfolgen.


4.) Der Verein und die vereinseigenen Unternehmen haben eine Buchhaltung zu führen.


5.) Die Geschäftsführung hat jährlich eine Gewinn- und Verlustrechnung, die in der Gliederung im wesentlichen dem Rechnugslegungsgesetz zu entsprechen hat, zu erstellen. Weiters müssen die Gliederungen des Jahresvoranschlages und der Gewinn- und Verlustrechnung übereinstimmen.


6.) Die RechnungsprüferInnen und der Kontrollausschuß haben sowohl die laufende Gebahrung als auch den Jahresabschluß zu kontrollieren und eine Stellungnahme dazu der Generalversammlung gegenüber vorzulegen.


7.) Der Beschluß des Jahresabschlusses hat in Analogie zu dem Beschlußverfahren des Jahresvoranschlages im darauffolgenden Mai zu erfolgen.

§ 22 Haftungsfragen

1.) Vorstandsmitglieder haften dem Verein nicht bei leichter Fahrlässigkeit oder wenn ihre Tätigkeit durch einen Beschluß der Generalversammlung gedeckt war.


2.) Die Geschäftsführung haftet dem Verein nicht, wenn deren Tätigkeit durch den Beschluß des Vorstandes oder der Generalversammlung gedeckt war.


3.) Die Geschäftsführung haftet ansonsten ebenfalls nur für Schäden, die aus ihrer Tätigkeit heraus entstanden sind, aber nicht für Schäden, die sich aus der Tätigkeit des Vereines ergeben und nicht die Aufgabenbereiche und Verantwortlichkeiten der Geschäftsführung berührt.


4.) Die Geschäftsführung haftet für ihre Tätigkeit vor allem, wenn der Kontrollausschuß, die RechnungsprüferInnen oder der Vorstand über eben diese Tätigkeit fehlinformiert wurden.

§ 23 Auflösung des Vereines

1.) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer, zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.


2.) Diese Generalversammlung hat auch - soferne Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschliessen. Insbesondere hat sie zwei LiquidatorInnen zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem diese das, nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, zu übertragen haben. Dieses Vermögen soll nach Auflösung des Vereinsvermögens zunächst der HochschülerInnenschaft an der Universität für Bodenkultur zufallen. Diese verpflichtet sich aber, einen Fond im Sinne des § 2 der Statuten des Vereins einzurichten. Dieser soll unter Heranziehung der Berechnungsbasis des seinerzeitigen Kaufspreises des TÜWI-Betriebs von der Türkenwirt-Betriebs-Gmbh aufgefüllt werden, vereinbart sind 1,3 Mio Schilling mit Index- Sicherung. Die HochschülerInnenschaft an der Universität für Bodenkultur hat die Möglichkeit diesen Fond-Betrag in Form von bis zu zehn Jahresraten bereitzustellen.

Bei Ablehnung ist das Vereinsvermögen sodann einem möglichst gleichen Zweck zuzuführen.